Nebenkosten beim Wohnungskauf in der Schweiz
Zusätzlich zum Kaufpreis fallen beim Immobilienkauf in der Schweiz weitere Kosten an. Welche das sind und wie hoch sie ausfallen, hängt stark vom Kanton und vom konkreten Geschäft ab.
Die Kostenarten im Überblick
Die folgenden Kostenarten können beim Kauf einer Immobilie in der Schweiz anfallen. Ob sie anfallen, wie hoch sie sind und wer sie trägt, unterscheidet sich von Kanton zu Kanton und teilweise von Gemeinde zu Gemeinde.
- Notariatöffentliche Beurkundung
Ein Kaufvertrag über ein Grundstück bedarf der öffentlichen Beurkundung (Art. 216 Abs. 1 OR). Als Grundstück gelten auch Miteigentumsanteile und damit Stockwerkeinheiten (Art. 655 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB).
Kantonal unterschiedlich: Die Gebühren richten sich nach kantonalen Tarifen – je nach Kanton als fester Tarif oder innerhalb eines Gebührenrahmens. Laut ch.ch werden die Notargebühren in den meisten Fällen zwischen Käufer- und Verkäuferseite geteilt; massgebend sind Kaufvertrag und kantonales Recht.
- Grundbuch
Gebühr für die Eintragung des Eigentumswechsels. Eigentümer:in wird man erst mit dem Eintrag im Grundbuch (Art. 656 Abs. 1 ZGB).
Kantonal unterschiedlich: in vielen Kantonen abhängig vom Kaufpreis, in einzelnen als Pauschale oder nach Aufwand berechnet.
- Handänderungssteueroder vergleichbare kantonale Abgabe
Eine kantonale Steuer bzw. Abgabe auf den Eigentumswechsel.
Kantonal unterschiedlich: Nicht alle Kantone erheben sie. Satz, Bemessungsgrundlage und allfällige Ausnahmen – etwa für selbstbewohntes Eigentum – unterscheiden sich. Wer sie trägt, ist je nach Kanton gesetzlich festgelegt oder vertraglich zu regeln.
- SchuldbriefGrundpfand
Eine Hypothek wird mit der Liegenschaft als Pfand gesichert, etwa mit einem Schuldbrief. Wird ein Schuldbrief neu errichtet oder erhöht, fallen Notariats- und Grundbuchgebühren an. Wird ein bestehender Schuldbrief weiterverwendet, kann das je nach Kanton günstiger sein.
Kantonal unterschiedlich: Die Gebühren hängen unter anderem vom Pfandbetrag ab; einzelne Kantone erheben zusätzlich eine Abgabe auf die Pfandsumme.
- Finanzierungskosten
Je nach Bank oder Finanzierungspartner können Kosten im Zusammenhang mit der Hypothek anfallen, etwa für die Bearbeitung oder eine Schätzung des Objekts. Das ist individuell mit dem Finanzierungspartner zu klären.
- Weitere Gebühren
Je nach Kanton oder Gemeinde können weitere Gebühren, Auslagen oder die Mehrwertsteuer hinzukommen – im Kanton Zürich etwa sind die Beurkundungsgebühren mehrwertsteuerpflichtig, und Auslagen werden zusätzlich verrechnet. Eine verlässliche Übersicht für das konkrete Objekt liefert das zuständige Notariat.
Warum der Kanton so viel ausmacht
Notariats- und Grundbuchgebühren sowie eine allfällige Handänderungssteuer sind kantonal geregelt. Zwei vergleichbare Wohnungen zum gleichen Preis können deshalb in verschiedenen Kantonen unterschiedliche Nebenkosten auslösen – ein Punkt, der besonders beim Vergleich mehrerer Objekte wichtig ist.
Beispiel Kanton Zürich
Im Kanton Zürich wird seit dem 1. Januar 2005 keine Handänderungssteuer mehr erhoben. Es fallen Beurkundungs- und Grundbuchgebühren an. Andere Kantone erheben dagegen eine Handänderungssteuer – dieses Beispiel lässt sich deshalb nicht auf die ganze Schweiz übertragen.
Handänderungssteuer nach Kanton
Die Übersicht stammt aus denselben kantonalen Regeln, mit denen der PRUVO Kaufunterlagen-Check die Kaufnebenkosten schätzt. Sie zeigt den Steuersatz bzw. die Tarifform, wer die Steuer laut Gesetz trägt, und erfasste Ermässigungen für selbst genutztes Wohneigentum. Unter jedem Satz steht die kantonale Rechtsgrundlage.
| Kanton | Handänderungssteuer | Wer zahlt | Ermässigung selbst genutztes Wohneigentum | Stand |
|---|---|---|---|---|
| Aargau | keine klassische HandänderungssteuerESTV: Geltende Steuern (Stand der Gesetzgebung 1.1.2026) | – | – | geprüft |
| Appenzell Ausserrhoden | Gemeindesteuer, Satz je nach Gemeinde (höchstens 2 %)AR: Steuergesetz | nach Kaufvertrag | keine erfasst | teilweise belegt |
| Appenzell Innerrhoden | 1 %AI: Steuergesetz | Käuferseite (gesetzlich) | keine erfasst | geprüft |
| Basel-Landschaft | 1,25 % (Anteil Käuferseite)BL: Steuergesetz | Käuferseite (gesetzlich) | Erwerber befreit bei ausschliesslich und dauernd selbstgenutztem Wohneigentum | geprüft |
| Basel-Stadt | 3 %BS: Gesetz über die Handänderungssteuer | Käuferseite (gesetzlich) | Reduzierter Satz 1,5 % bei ausschliesslich und mindestens 6 Jahre dauernd selbstbewohntem Grundstück | geprüft |
| Bern | 1,8 %BE: Handänderungssteuergesetz | Käuferseite (gesetzlich) | Steuerbefreiung selbstgenutztes Wohneigentum (Stundung, dann Erlass auf den ersten CHF 800'000) | geprüft |
| Freiburg | Kanton: 1,5 %; zusätzlich GemeindezuschlagFR: Gesetz über die Handänderungs- und Grundpfandrechtssteuern | Käuferseite (gesetzlich) | Ersterwerb von Wohneigentum zur Eigennutzung als Hauptwohnsitz: Abzug von der Bemessungsgrundlage | teilweise belegt |
| Genf | 3 %GE: Loi sur les droits d'enregistrement | nicht belegt | Art. 8A LDE: Reduktion für den Erwerb der Hauptwohnung (Preis bis CHF 1'394'928, Reduktion CHF 20'924, Stand 2026) | teilweise belegt |
| Glarus | keine klassische HandänderungssteuerESTV: Geltende Steuern (Stand der Gesetzgebung 1.1.2026) | – | – | geprüft |
| Graubünden | Gemeindesteuer, Satz je nach Gemeinde (höchstens 2 %)GR: Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern | nach Kaufvertrag | keine erfasst | geprüft |
| Jura | 2,5 % bis CHF 1'000'000, 3,2 % auf dem Teil über CHF 1'000'000JU: Loi réglant les droits de mutation et les droits perçus pour la constitution de gages | Käuferseite (gesetzlich) | keine erfasst | teilweise belegt |
| Luzern | 1,5 %LU: Gesetz über die Handänderungssteuer | Käuferseite (gesetzlich) | keine erfasst | geprüft |
| Neuenburg | 3,3 %NE: Loi concernant la perception de droits de mutation sur les transferts immobiliers | nach Kaufvertrag | Reduzierter Satz 2,2 % für die dauernd bestimmte Hauptwohnung des Erwerbers | teilweise belegt |
| Nidwalden | 1 %NW: Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden | Käuferseite (gesetzlich) | keine erfasst | teilweise belegt |
| Obwalden | 1,5 %OW: Steuergesetz | nach Kaufvertrag | keine erfasst | geprüft |
| Schaffhausen | keine klassische HandänderungssteuerESTV: Geltende Steuern (Stand der Gesetzgebung 1.1.2026) | – | – | geprüft |
| Schwyz | keine klassische HandänderungssteuerESTV: Geltende Steuern (Stand der Gesetzgebung 1.1.2026) | – | – | geprüft |
| Solothurn | 2,2 %SO: Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern | Käuferseite (gesetzlich) | Befreiung: Erwerb als dauernd und ausschliesslich selbst genutztes Wohneigentum | teilweise belegt |
| St. Gallen | 1 %SG: Steuergesetz | Käuferseite (gesetzlich) | keine erfasst | geprüft |
| Tessin | 1,1 % bis CHF 2'000'000, 1,3 % über CHF 2'000'000 (Satz gilt für den ganzen Betrag) (inkl. Grundbuchleistung)TI: Legge sulle tariffe per le operazioni nel Registro fondiario | Käuferseite (gesetzlich) | keine erfasst | geprüft |
| Thurgau | 1 %TG: Steuergesetz | Käuferseite (gesetzlich) | keine erfasst | geprüft |
| Uri | keine klassische HandänderungssteuerESTV: Geltende Steuern (Stand der Gesetzgebung 1.1.2026) | – | – | teilweise belegt |
| Waadt | Kanton: 2,2 %; zusätzlich GemeindezuschlagVD: Etat de Vaud, Droit de mutation (achat) | nach Kaufvertrag | keine erfasst | teilweise belegt |
| Wallis | Kanton: progressiver Tarif (Lesart nicht abschliessend geklärt); zusätzlich GemeindezuschlagVS: Gesetz über die Handänderungssteuer | Käuferseite (gesetzlich) | keine erfasst | teilweise belegt |
| Zug | keine klassische HandänderungssteuerESTV: Geltende Steuern (Stand der Gesetzgebung 1.1.2026) | – | – | geprüft |
| Zürich | keine klassische HandänderungssteuerESTV: Geltende Steuern (Stand der Gesetzgebung 1.1.2026) | – | – | geprüft |
Stand der kantonalen Regeln: zuletzt geprüft am 20.09.2026. «Teilweise belegt» heisst, dass einzelne Punkte – etwa Gemeindesätze oder die Aufteilung – nicht abschliessend belegt sind. «Keine erfasst» heisst nicht, dass es keine Ermässigung gibt. Massgebend sind das kantonale Recht und die Auskunft des Grundbuchamts oder Notariats.
Was die Tabelle bewusst nicht zeigt
Eine Gesamtsumme der Kaufnebenkosten: Notariats- und Grundbuchgebühren sowie Kosten für einen Schuldbrief hängen vom Kaufpreis, vom Pfandbetrag, von der Gemeinde und teils vom Aufwand ab. Ob eine Ermässigung greift, hängt von Bedingungen wie Hauptwohnsitz oder Mindestdauer der Selbstnutzung ab.
Rechenbeispiel (fiktiv), nur Handänderungssteuer
Wohnung für CHF 800'000 im Kanton Bern
- Satz
- 1,8 % auf dem ganzen Gegenwert
- Steuerbetrag
- CHF 14'400 – zu tragen von der Käuferseite
- Selbstnutzung
- Bei Hauptwohnsitz und Erfüllung der Bedingungen wird die Steuer auf den ersten CHF 800'000 auf Gesuch gestundet und danach erlassen; werden die Bedingungen nicht erfüllt, ist sie mit Zins nachzuzahlen.
Notariat, Grundbuch und ein allfälliger Schuldbrief kommen hinzu und sind in diesem Beispiel nicht enthalten.
So kommst du zu einer verlässlichen Zahl
Kanton und Gemeinde klären
Massgebend sind die Regeln am Ort der Liegenschaft.
Kostenschätzung beim Notariat einholen
Das beurkundende Notariat kann die Beurkundungs- und Grundbuchkosten für das konkrete Geschäft beziffern.
Schuldbrief mit der Bank abstimmen
Höhe des Pfandbetrags und allfällige Finanzierungskosten mit dem Finanzierungspartner klären.
Aufteilung im Kaufvertrag prüfen
Im Vertragsentwurf nachsehen, welche Kosten Käufer- und Verkäuferseite je tragen.
Hast du die Verkaufsunterlagen bereits, schätzt der Kaufunterlagen-Check die Kaufnebenkosten nach den Regeln des Kantons und zeigt, welche Posten offen bleiben.
Keine Steuer- oder Rechtsberatung
Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung über mögliche Kostenarten. Für eine verbindliche Berechnung im konkreten Fall empfiehlt sich die Rücksprache mit dem zuständigen Notariat, der kantonalen Steuerverwaltung oder einer Fachperson.
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