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Fristen bei der Mietzinsreduktion: Wann du was tun musst

Bei einer Mietzinsreduktion gibt es einen Termin und zwei Fristen, die leicht verwechselt werden: ab wann die Senkung gilt, wie lange die Vermieterschaft für ihre Antwort hat und bis wann du die Schlichtungsbehörde anrufen kannst.

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Wann kannst du eine Mietzinsreduktion verlangen?

Das Gesetz knüpft das Herabsetzungsbegehren nicht an eine Frist nach einer Publikation des Referenzzinssatzes: Du kannst die Senkung während des Mietverhältnisses verlangen, sobald du Grund zur Annahme hast, dass dein Mietzins wegen gesunkener Kosten zu hoch ist (Art. 270a Abs. 1 OR). Weil die Senkung aber erst auf einen künftigen Kündigungstermin wirkt, verschiebt jedes Zuwarten auch den Zeitpunkt, ab dem du weniger bezahlst.

Ab wann gilt die Senkung?

Die Senkung gilt frühestens auf den nächstmöglichen Kündigungstermin.

Art. 270a Abs. 1 OR

Welcher Termin das ist, ergibt sich aus Kündigungsfrist und Kündigungsterminen deines Mietvertrags. Bei Wohnungen beträgt die Kündigungsfrist mindestens drei Monate auf einen ortsüblichen Termin (Art. 266c OR); der Vertrag kann eine längere Frist oder andere Termine vorsehen (Art. 266a Abs. 1 OR). Nächstmöglich ist der nächste Termin, auf den unter Einhaltung dieser Frist gekündigt werden könnte.

Vereinfachtes Beispiel (fiktiv)

Welcher Termin ist der nächstmögliche?

Der Mietvertrag erlaubt die Kündigung mit drei Monaten Frist auf Ende März, Juni oder September.

Begehren
Das Schreiben geht Mitte November an die Vermieterschaft.
Ende Dezember
Kein vertraglicher Kündigungstermin.
Ende März
Erster Termin, bis zu dem die dreimonatige Frist eingehalten werden kann.

Die Senkung kann hier frühestens auf Ende März verlangt werden. Wäre das Begehren erst im Januar gestellt worden, würde sich der Termin auf Ende Juni verschieben.

Wie der Termin im Einzelfall genau bestimmt wird, hängt vom Vertrag ab. Im Zweifel geben die Schlichtungsbehörden in Mietsachen Auskunft.

Die 30 Tage der Vermieterschaft

Die Vermieterschaft muss innert 30 Tagen zu deinem Begehren Stellung nehmen (Art. 270a Abs. 2 OR). Das BWO zählt diese Frist ab der Absendung deines Briefes. Sie kann zustimmen, teilweise zustimmen, die Senkung mit anderen Faktoren verrechnen oder ablehnen – eine Ablehnung oder Verrechnung muss sie begründen (BWO, Frage 4).

Die 30 Tage für die Schlichtungsbehörde

Entspricht die Vermieterschaft dem Begehren nicht oder nur teilweise, oder antwortet sie nicht fristgemäss, kannst du innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen (Art. 270a Abs. 2 OR). Laut BWO musst du den Antrag also spätestens 60 Tage nach deinem ursprünglichen Begehren einreichen. Verpasst du diese Frist, musst du wieder von vorne beginnen und die Vermieterschaft erneut anfragen.

Was bei einer Absage zu beachten ist, erklärt Vermieterschaft lehnt die Mietzinsreduktion ab.

Alle Fristen im Überblick

Begehren stellenArt. 270a Abs. 1 OR

Während des Mietverhältnisses, schriftlich; keine Frist nach einer BWO-Publikation.

Wirkung der SenkungArt. 270a Abs. 1 OR

Frühestens auf den nächstmöglichen Kündigungstermin laut Vertrag.

StellungnahmeArt. 270a Abs. 2 OR

Innert 30 Tagen durch die Vermieterschaft.

SchlichtungsbehördeArt. 270a Abs. 2 OR

Innert 30 Tagen nach Ablehnung, Teilzustimmung oder unbeantworteter Frist.

Nicht verwechseln: Anfechtung einer Mietzinserhöhung

Für eine Erhöhung gilt ein anderes Verfahren: Sie kann innert 30 Tagen, nachdem sie mitgeteilt wurde, direkt bei der Schlichtungsbehörde angefochten werden (Art. 270b OR).

Bevor die Fristen laufen: Prüfe zuerst, ob dein Mietzins überhaupt Senkungspotenzial hat. Mietzins kostenlos prüfen

Wie das Schreiben aufgebaut ist, zeigt der Musteraufbau für das Senkungsbegehren.

Häufige Fragen

Mietzinssenkung ab wann?

Ab dem nächstmöglichen Kündigungstermin laut Mietvertrag – nicht ab dem Datum deines Schreibens.

Kann ich eine Senkung rückwirkend verlangen?

Nein. Die Herabsetzung wird auf einen künftigen Kündigungstermin verlangt. Für die Zeit davor bleibt der bisherige Mietzins geschuldet.

Was, wenn ich die 30 Tage für die Schlichtungsbehörde verpasse?

Dann ist das Verfahren nicht verloren, beginnt aber von vorne: mit einem neuen Begehren an die Vermieterschaft – und entsprechend einem späteren Termin.

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