Vermieterschaft lehnt die Mietzinsreduktion ab: Was du jetzt tun kannst
Nach deinem Herabsetzungsbegehren hat die Vermieterschaft 30 Tage Zeit. Ihre Antwort kann ganz unterschiedlich ausfallen – wichtig ist, dass du danach die nächste 30-Tage-Frist nicht verpasst.
Zuletzt geprüft:
Wie kann die Vermieterschaft reagieren?
- Zustimmung
Der Mietzins sinkt auf den genannten Termin. Achte darauf, dass neuer Nettomietzins, Termin und der neue Referenzzinssatz schriftlich festgehalten sind – sie sind die Grundlage für spätere Anpassungen.
- Teilweise Zustimmung
Die Vermieterschaft senkt weniger als verlangt. Auch dann kannst du innert 30 Tagen die Schlichtungsbehörde anrufen.
- Verrechnung
Die Vermieterschaft rechnet Teuerung, Kostensteigerungen oder einen früheren Vorbehalt gegen und senkt deshalb weniger oder gar nicht. Sie muss erklären, warum (BWO, Frage 4).
- Ablehnung
Etwa mit dem Argument, der Mietzins führe zu keinem übersetzten Ertrag, liege im Rahmen der orts- und quartierüblichen Mietzinse oder es handle sich um einen Sonderfall. Auch die Ablehnung ist zu begründen.
- Keine Antwort
Nach Ablauf der 30 Tage kannst du vorgehen wie bei einer Ablehnung (Art. 270a Abs. 2 OR).
Die Begründung prüfen
Eine Verrechnung oder Ablehnung ist nicht automatisch richtig. Diese Fragen helfen bei der Einordnung:
- Stimmt der Ausgangssatz? Massgebend ist die letzte Mietzinsfestsetzung, nicht zwingend der Mietvertrag.
- Ist die Teuerung auf höchstens 40 % der LIK-Steigerung begrenzt und seit der letzten Festsetzung gerechnet (Art. 16 VMWG)?
- Sind geltend gemachte Kostensteigerungen belegt (Art. 12 VMWG)?
- Wurde ein Vorbehalt früher tatsächlich in Franken oder Prozenten festgelegt (Art. 18 VMWG)?
- Liegt wirklich ein Sonderfall vor, etwa ein indexierter oder gestaffelter Mietzins?
Zum Vergleich mit der Antwort der Vermieterschaft: Der MietzinsCheck zeigt Referenzzins-Effekt und Teuerung getrennt und benennt, was offen bleibt. Mietzins kostenlos prüfen
Wie die einzelnen Positionen gerechnet werden, erklärt Mietzinsreduktion berechnen.
Wann und wie du die Schlichtungsbehörde anrufst
Frist beachten
Innert 30 Tagen nach der Antwort bzw. nach Ablauf der 30 Tage ohne Antwort – laut BWO spätestens 60 Tage nach deinem Begehren.
Zuständige Stelle finden
Zuständig ist die Schlichtungsbehörde am Ort der Mietsache. Die Adressen führt das BWO.
Gesuch einreichen
Das Gesuch schriftlich einreichen; sinnvoll ist, Mietvertrag, letzte Anpassung, dein Schreiben und die Antwort der Vermieterschaft beizulegen. Im Kanton Zürich etwa stellen die Gerichte ein Formular mit vorformuliertem Senkungsbegehren bereit.
Schlichtungsverhandlung
Die Behörde versucht, eine Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Sie ist paritätisch zusammengesetzt, mit einer unabhängigen vorsitzenden Person sowie Vertretungen von Mieter- und Vermieterseite.
Verpasst du die 30 Tage, ist die Sache nicht endgültig verloren: Du musst aber wieder mit einem neuen Begehren bei der Vermieterschaft beginnen (BWO, Frage 4) – und die Senkung verschiebt sich auf einen späteren Termin. Alle Fristen im Überblick: Fristen bei der Mietzinsreduktion.
Wo du Beratung erhältst
Individuell beraten lassen können sich Mietparteien laut BWO unter anderem bei den Schlichtungsbehörden in Mietsachen, bei den Mieterinnen- und Mieterverbänden, den Verbänden der Immobilienwirtschaft bzw. der Hauseigentümer sowie bei der Anwaltschaft (BWO, Frage 10). PRUVO bietet eine Orientierung, aber keine Rechtsberatung und keine Vertretung im Verfahren.
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